Studienreise der Lebenshilfe nach Luxemburg. Teil 1: Arbeitsrechtliche Lernerfahrungen

von Albert Brandstätter

Eines vorweg: Luxemburg hat kein Sozialministerium. Alle Agenden für Behindertenarbeit werden im Familienministerium koordiniert, die Verantwortung für die Arbeit von Menschen mit Behinderungen hingegen liegt beim Arbeitsministerium. Logisch eigentlich, aber ungewohnt. Das war eine der überraschenden Erkenntnisse einer Studienreise der Lebenshilfe Österreich mit ihren Mitgliedsorganisationen nach Luxemburg.

A.P.E.M.H. (Association des parents d’enfants mentalement handicapés)

Auch dort gibt es eine Elternorganisation, mit der wir in regelmäßigem Austausch stehen. Die A.P.E.M.H. (Association des parents d’enfants mentalement handicapés) hat ihr Hauptquartier in der„Domaine du Château“ in Bettange-sur-Mess, einem kleinen Ort, 20 Autominuten von der Stadt Luxemburg entfernt. Staunen, wenn man dort ankommt: Die „Domaine du Château“ ist genau das , was der Name ankündigt: ein reizendes kleines, denkmalgeschütztes und von der Regierung liebevoll restauriertes Schloss. Das sind die Büros der APEMH, dazu auch ein oder zwei Regierungsstellen, rundherum eine große Werkstatt für Menschen mit Lernschwierigkeiten: eine Küche, Gärtnerei, Landwirtschaft mit Viehzucht und angeschlossener Metzgerei, ein wunderschöner Verkaufsladen, in dem das ganze Dorf die hervorragenden Fleisch- und Milchprodukte und auch Eine-Welt-Artikel kaufen kann, die zweitgrößte Eierproduktion in Luxemburg, Tischlerei und und und. Wer mehr davon sehen will: www.apemh.lu .

Die APEMH bietet im kleinen luxemburgischen Maßstab – Luxemburg ist etwa so groß wie Vorarlberg – über eine Stiftung alles was an Dienstleistungen so angeboten werden kann: Wohn- und Tagesstrukturen, Ausbildung und Arbeitsmöglichkeiten, Produktion und Verkauf der Werkstattprodukte, Verwaltung der Pflegeversicherung und Begleitung der Familien. Die Trägerorganisation vertritt auch die Interessen der Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen. 2007 feierte die APEMH ihr 40 jähriges Bestehen. Bei der Gründung war es das Ziel der Eltern, Wohnalternativen zur Psychiatrie zu schaffen. Heute leben in 16 Wohneinheiten und dem betreuten selbständigen Wohnen 200 Personen mit intellektueller Beeinträchtigung. 280 Menschen mit Behinderungen arbeiten in den Arbeitsstrukturen der APEMH. Die Leitlinien der Arbeit sind Integration, Autonomie und Selbstbestimmung.

Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderungen

Im Schloss fand ein Arbeitstreffen zum Thema „Arbeitsrechtliche Regelungen für ArbeitnehmerInnen mit Lernschwierigkeiten” mit der Leiterin der Behindertenabteilung des Ministeriums für Familien- und Integrationsangelegenheiten, Frau Malou Kapgen, sowie dem Leiter der Abteilung Arbeit für Menschen mit Behinderungen des Ministeriums für Arbeit, Herrn Jeannot Berg statt.

Ungewöhnlich, diese BeamtInnen, war der häufigste Kommentar nach diesem Treffen: ungewöhnlich offen, diskursiv, kritisch, außerordentlich gut auch über konkrete Einzelheiten der Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderungen informiert.

Zentraler Punkt des Gespräches war die luxemburgische Regelung, die keinen arbeitsrechtlichen Unterschied etwa zwischen der Arbeit in den so genannten „beschützenden Werkstätten“ und dem ersten Arbeitsmarkt kennt und jedem Menschen mit Behinderung einen sozialversicherungsrechtlichen Status zuweist.

Das sieht folgendermaßen aus: Seit dem 12. September 2003 gibt es ein „Gesetz bezüglich Menschen mit Behinderungen“, das zum Ziel hat, ein Entlohnungssystem für die Menschen in den beschützenden Werkstätten einzuführen, und andererseits ein Einkommen für behinderte Menschen zu schaffen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeiten können. Der Ursprung des Gesetzes liegt eindeutig darin, eine soziale Sicherung für alle Menschen mit Behinderungen zu schaffen.

Um in den Genuss der Leistungen dieses Gesetzes zu kommen, muss eine medizinische Kommission des Arbeitsamts zunächst eine Erwerbsminderung von mindestens 30% feststellen. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten. Dabei gilt ein wesentlicher Grundsatz: Die Person selbst entscheidet welchen Antrag sie stellen will, nicht das Amt!

Eine Person mit Behinderungen kann grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden: (a) Antrag auf den Status eines behinderten Arbeitnehmers, oder (b) Antrag auf das Einkommen einer schwerstbehinderten Person.

(a) Antrag auf Status eines behinderten Arbeitnehmers:
Dieser Antrag wird von einer Kommission für die Orientierung und berufliche Wiedereingliederung begutachtet. Sie orientiert nach Schwere der Behinderung und nach der Region des Wohnsitzes. Dann wird man entweder hin auf den ersten Arbeitsmarkt oder hin zu einer Behindertenwerkstätte orientiert. In beiden Fällen gilt: Die Person wird ganz regulär angestellt.
In der Werkstatt hat die behinderte Person einen normalen Arbeitsvertrag mit der Werkstätte. Der Lohn eines behinderten Arbeitnehmers darf weder auf dem ersten Arbeitsmarkt noch in einer Werkstätte geringer sein als der gesetzlich garantierte Mindestlohn (in Luxemburg ist der entsprechend den hohen Lebenshaltungskosten sehr hoch: 1.600 Euro brutto). Die Werkstatt erhält dabei mindestens 85% des Gehalts zurückerstattet. Von dem Bruttolohn werden dann die Sozialversicherungskosten abgezogen, sodass die Menschen mit Behinderungen davon auch später ihre Pension erhalten. In Summe kann man davon ausgehen, dass nach dem Abzug des Sozialversicherungsbeitrags und der Pensionszahlung an die Wohneinheit dem behinderten Arbeitnehmer einer Wekstatt etwa ein Drittel des Einkommens bleibt.

(b) Antrag auf Einkommen für schwerstbehinderte Menschen:
Dieser Antrag wird von einem Nationalen Solidaritätsfonds bearbeitet. Wenn die Person über 18 ist und den ständigen Wohnsitz in Luxemburg hat, wird das garantierte soziale Mindesteinkommen ab dem Tag der Antragsstellung ausbezahlt (derzeit 1.150 Euro). Damit kann die Person ihren Lebensunterhalt von zu Hause aus organisieren.

Die Grundprinzipien dieser Regelung sind also:

  • Jeder Mensch, der kann, soll bestmöglich integriert werden.
  • Jeder Mensch entscheidet selbst über die Art seines Antrages.
  • Jeder Mensch soll da integriert werden, wo er / sie wohnt.
  • Die Regelung gibt einen finanziellen Anreiz, damit die Personen mit Behinderungen, die arbeiten können, dies auch tun.
  • Das Gehalt eines Menschen mit Behinderungen entspricht dem generellen Mindestgehalt beziehungsweise dem generellen sozialen Mindesteinkommen.
  • Das Ministerium mischt sich nicht in den Ablauf der Werkstatt beziehungsweise des Betriebes ein, sondern gibt ausschließlich Rahmenbedingungen vor.
  • Die Unternehmen – und dazu zählen die Werkstätten als soziale Entrepreneurs auch – erhalten ca. 85% der Gehaltskosten der behinderten Arbeitnehmer zurückerstattet.
  • Bei den Werkstätten wird seitens der Ministerien geachtet, dass sie auch Profit erwirtschaften.

Daher macht es auch Sinn, dass es nicht ein eigenes Sozialministerium gibt, sondern dass die Agenden für diesen Bereich unter das Arbeitsministerium fallen, denn: Menschen mit Behinderungen sind Arbeitnehmer wie alle anderen auch.

Weiterführendes Material dazu finden Sie unter:
www.info-handicap.lu (auf „Documents“ klicken, dann auf „Emploi“): Auf dieser Seite gibt es hervorragende Informationen auf Deutsch.
Besonders zu dieser Thematik sind zu empfehlen: „Einkommen für Menschen mit Behinderung“ und: „Massnahmen der sozialen und wirtschaftlichen Absicherung“ (zu diesem Thema: S. 49ff.)

 

Dieser Beitrag kann gerne auch in anderen Medien verwendet werden.

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5 Responses to “Studienreise der Lebenshilfe nach Luxemburg. Teil 1: Arbeitsrechtliche Lernerfahrungen”

  1. Rebeka sagt:

    Ich meine, dass nicht genug Menschen die Arbeitsrechte der behinderten Menschen kennen, sogar sie selbst kennen sie nicht, und das Schade, weil es auch um Menschenrechte geht!

  2. KEITH sagt:

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