Politische Nachlese 13.1. Teil 2: Pflegegeld
Januar 13th, 2010Albert Brandstätter
In der “Presse” vom 13.1. (S.2) unterstützt der neue Bundesbehindertenanwalt die Forderung der Behindertenverbände nach einer automatischen jährlichen Valorisierung des Pflegegeldes wie bei der jährlichen Pensionserhöhung. Sehr gut! Bei der Umsetzung wird allerdings dann wieder der Staatsbankrott ausgerufen werden, fürchte ich.
Wir brauchen neue Standards bei derPflegegeldeinstufung
Sozialminister Hundstorfer schlägt vor, dass bei der Einstufung zusätzlich zu den Ärzten auch die Pflegehelfer einbezogen werden. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber er reicht noch nicht: Es braucht grundsätzlich einen multidisziplinären Ansatz und neue Standards bei der Pflegegeldeinstufung. Derzeit liegt die Beurteilung in der Hand einzelner Gutachter, die zwar überwiegend ausgebildete Mediziner sind, aber über wenig Erfahrung zum Beispiel im Bereich der Kinderneurologie verfügen. Daher braucht es eine standardisierte Begutachtungspraxis, die auf Objektivität und ein Mehr-Augen-Prinzip setzt und kontinuierlich mittels Qualitätsstandards überprüft wird. Wir sind der Meinung, dass nur ein Team aus Fachleuten aus den Bereichen Pflege, Psychologie, Psychiatrie, Sonder- und Heilpädagogik und kinder-neurologische Medizin in der Lage ist, eine objektive und zuverlässige Diagnose durchzuführen.
Alle behinderten Kinder brauchen besondere Förderung!
Buchinger verweist in demselben Artikel auf die Verbesserungen der Pflegegeldeinstufung bei schwerbehinderten Kindern und empfiehlt eine Überprüfung 2011. Gut, aber: Auch hier müssen wir wieder betonen, dass die Unterscheidung von schwerbehinderten von (- ja was: nicht schwer = normal?) behinderten Kindern nicht akzeptabel ist.
Aus Sicht der Lebenshilfe Österreich hält die Definition der Schwerstbehinderung in der Praxis nicht stand. Präsident Weber hat schon mehrmals erklärt: „Ab wann ist ein Kind schwerst behindert? Nach der neuen Definition ist ein Kind mit autistischen Zügen erst dann schwerstbehindert, wenn es schwer verhaltensauffällig ist und mit einer schweren intellektuellen Behinderung lebt. Aber auch wenn es nicht so schwer behindert ist, braucht dieses Kind eine spezielle Förderung, die von den Eltern ein Übermaß an Zeit und Energie abverlangt und somit einen Erschwerniszuschlag rechtfertigt. Dieser zusätzliche Betreuungsaufwand wird noch immer viel zu wenig berücksichtigt.”